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Konkursaufschub

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Aktiengesellschaft

Rechtsgebiet:
Konkursaufschub
Stichworte:
Konkursaufschub
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorraussetzungen des Konkursaufschubs

  • Überschuldungsanzeige gemäss OR 725
  • Aufschiebungsantrag eines Gläubigers oder des Verwaltungsrates
  • Aussicht auf eine Sanierung

Mögliche Anordnungen des Gerichts

Das Gericht kann:

  • Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens anordnen
  • einen Sachwalter bestellen, wobei das Gericht die Aufgaben des Sachwalters zu umschreiben hat
  • dem Verwaltungsrat die Verfügungsbefugnis entziehen oder
  • die Beschlüsse des Verwaltungsrates von der Zustimmung des Sachverwalters abhängig machen
  • den Konkursaufschub publizieren, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist

Hinweis:

Der Wortlaut des Gesetzes ist offen, d.h. der Richter kann jede Massnahme, die zur Erhaltung des Vermögens erforderlich ist, anordnen.

Mitwirkungsrechte / -Pflichten

Verwaltungsrat

  • Fortsetzung der Geschäftsführung, sofern die Verfügungsbefugnis nicht entzogen wurde
  • Kooperation mit dem Sachwalter
  • Verhandlung mit Gläubigern über Sanierungsmassnahmen
  • Durchführung von Generalversammlungen zwecks Sanierung

Aktionäre

  • Grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte
  • Gegebenenfalls Mitwirkung bei Sanierungsmassnahmen

Gläubiger

  • Verhandlung mit Verwaltungsrat über Sanierungsmassnahmen
  • Rangrücktritt
  • Umwandlung von Forderungen in Aktienkapital

Revisionsstelle

  • grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte bzw. Pflichten
  • gegebenenfalls Prüfung der Bilanz

Haftung / Verantwortlichkeit

Verwaltungsrat

Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Verwaltungsrat, wenn:

  • durch die Sanierungsmassnahmen des Verwaltungsrates, Gläubiger oder die Gesellschaft weiter geschädigt werden
  • er einzelne Gläubiger im Verhältnis zu anderen bevorzugt behandelt (strafrechtliche Verantwortlichkeit)

Aktionäre

  • grundsätzlich keine Haftung (sofern voll liberiert wurde)

Revisionsstelle

Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Revisionsstelle, wenn:

  • eine absichtliche fahrlässige Pflichtverletzung bei der Prüfung der Zwischenbilanz einen Schaden der Gesellschaft oder der Aktionäre oder der Gesellschaftsgläubiger verursacht

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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