Nicht geregelt
Das Gesetz sieht für andere Rechtseinheiten keinen Konkursaufschub vor:
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Verein
Möglichkeiten
Für diese Rechtsformen kommt in Frage:
- Nachlassstundung
- Notstundung
- Sistierung eines Konkursverfahrens nach SchKG 173a (soweit eine Konkurseröffnung möglich ist)
Art. 173a SchKG
b. Wegen Einreichung eines Gesuches um Nachlass- oder Notstundung oder von Amtes wegen
1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung oder einer Notstundung anhängig gemacht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.
2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassrichter.
3 Bewilligt der Nachlassrichter die Stundung nicht, so eröffnet der Konkursrichter den Konkurs.